Die IHL gleicht Nachteile aus
Studierende mit Behinderung und / oder chronischen Erkankungen haben einen Anspruch auf Nachteilsausgleiche, sofern sie bei der Durchführung ihres Studiums und/oder dem Ablegen von Prüfungen infolge ihrer Beeinträchtigung gegenüber Mitstudierenden benachteiligt sind. Dieser Anspruch ist gesetzlich in SGB IX § 209 Nachteilsausgleich verankert.
Die Sicherstellung und Evaluierung des Nachteilsausgleichs an der IHL wird durch die Beauftragten für Studierende mit Behinderungen und / oder chronischen Erkrankungen umgesetzt. Grundlage dafür ist das vom Senat der IHL veranbschiedete entspechende Konzept.
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Wissenschaftlicher Mitarbeiter im Bereich Soziale Arbeit